I. Allgemeine Regelungen
Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
- Quimron bietet Kunden Beratung, Konzeption, Erstellung, Support und Hosting von bzw. in Bezug auf digitale Produkte an, insbesondere für Apps und Plattformen. Quimron stellt ihre Leistungen auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Einzelvertrags zur Verfügung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln ergänzend zum Einzelvertrag und etwaigen individuellen Vereinbarungen die Rechte und Pflichten für die Zusammenarbeit zwischen Quimron und dem Kunden.
- Ein Einzelvertrag kommt regelmäßig zustande durch dessen beidseitige Unterzeichnung oder durch Annahme seitens des Kunden eines von Quimron vorgeschlagenen Angebots. Der Inhalt der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ergibt sich aus dem Einzelvertrag (bzw. dem Angebot) und diesen AGB. Bestimmungen eines Einzelvertrags haben bei Widersprüchen gegenüber diesen AGB Vorrang.
- Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Quimron auf eine Bestellung des Kunden Leistungen erbringt, ohne den darin in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich zu widersprechen.
Leistungsinhalt des Einzelvertrags, Änderung von Leistungen (Change Management)
- Art und Umfang der Leistungen werden soweit möglich im Einzelvertrag beschrieben. Grundlage sind dabei die Vorbesprechungen der Vertragspartner und hierbei erstellte Dokumente (z.B. Definitionen, Briefings, Fragenkataloge). Auf dieser Basis werden die Leistungen im Rahmen des Projektmanagements laufend fortentwickelt. Im Einzelvertrag werden jeweils auch das Projektvorgehen (z.B. Workshops, Phasenkonzept, agile Vorgehensweise, Gremien) und wichtige Zwischenschritte festgelegt.
- Quimron ist frei darin, wie sie die Leistungen gestaltet und umsetzt, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden oder der Kunde von einer ihm eingeräumten Befugnis zur Projektleitung und -steuerung Gebrauch gemacht hat. Dies gilt insbesondere für Standards, Richtlinien und Normen (z.B. DIN, ISO, W3C), es sei denn, sie gehören zum Stand der Technik und werden allgemein verwendet. Die Befugnis von Quimon zur Leistungsbestimmung gemäß Satz 1 umfasst auch den Einsatz von Software oder Inhalten unter einer offenen Lizenz (z.B. Open Source, Freeware oder Creative Commons Bedingungen).
- Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL), die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sowie die Überlassung von Quellcode sind von Quimron nur dann zu erbringen, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
- Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung einer von ihm formulierten oder akzeptierten Leistungsbeschreibung, so wird er die geänderten Vorstellungen möglichst früh in konkreter und prüffähiger Form an Quimron als Change Request mitteilen.
- Quimron darf bei Vorliegen eines Change Requests die weitere Leistungserbringung einstellen, falls ansonsten Komplikationen oder nutzlose Aufwände drohen. Quimron wird dies dem Kunden jeweils mitteilen. Widerspricht der Kunde der Leistungseinstellung, so setzt Quimron die ursprüngliche Leistungserbringung kostenpflichtig fort.
- Quimron prüft den Change Request im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit und im Hinblick auf zeitlichen und kostenmäßigen Mehraufwand überschlägig. Ergibt sich dabei, dass der Mehraufwand ohne weiteres bezifferbar ist, so wird dieser dem Kunden als Angebot mitgeteilt. Ist nach Ansicht von Quimron zunächst eine eingehende und nach Aufwand zu vergütende Prüfung notwendig, so schätzt Quimron den damit verbundenen Mehraufwand. Der Kunde entscheidet dann unverzüglich, ob er die vergütungspflichtige Prüfung durch Quimron wünscht.
- Die Vertragspartner führen zeitnah nach Abschluss der Prüfung eine Entscheidung über den Change Request und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen in Textform (z.B. E-Mail) herbei. Change Requests haben eine entsprechende Verschiebung von Terminen um die Überprüfungs- und Abstimmungsdauer einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit zur Folge. Bis zu einer Einigung verbleibt es ansonsten beim ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt.
- Erbringt Quimron mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Kunden, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von Quimron vergütet.